AGB

Damit unsere Geschäftsbeziehungen reibungslos abgewickelt werden können, informieren wir Sie an dieser Stelle über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

  • Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG
    inkl. der Niederlassung Vetra Beton
    – AGB Transportbeton Jetzt lesenPDF Download
    – AGB Vermietung von Betonfördergeräten Jetzt lesenPDF Download
  • Heide Transportbeton GmbH (HTB)
    als Tochterunternehmen der Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG
    – AGB Transportbeton und andere Baustoffe Jetzt lesenPDF Download

Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG inkl. der Niederlassung Vetra Beton

AGB – Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Transportbeton

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für unsere Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen (einschließlich Beratungen und Nebenleistungen) an Unternehmer.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote, denen unsere jeweils gültigen Preislisten und Betonsortenverzeichnisse zugrunde liegen, sind unverbindlich, sofern sich aus dem Schreiben nichts anderes ergibt. Verträge aufgrund von Bestellungen gelten als zustande gekommen durch unsere schriftliche Bestätigung, aber auch durch Versandanzeige, Warenversand oder Rechnungserteilung.
2. Für die richtige Auswahl der Sorten für den jeweiligen Verwendungszweck und Menge des zu liefernden Betons ist allein der Käufer verantwortlich.

§ 3 Vertragsgegenstand und Lieferung
1. Der von uns angebotene Beton wird aus hiesigen Zuschlagstoffen (Einstufung Akaliempfindlichkeit: „bedingt brauchbar”) und Normen-Zementen mit Ausnahme von Portland-Zement NA hergestellt.
2. Garantien werden von uns nur bei einer besonderen Vereinbarung übernommen. Die Bezugnahme auf mögliche DIN-Normen bzw. EN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
3. Die Auslieferung erfolgt per Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Bei uns vorgenommenen Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehende Schäden.
7. Das Entleeren der Fahrzeuge muss unverzüglich (1 m³ in höchstens 5 Min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
8. Die auf dem Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
9. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises.

§ 3 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk” vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, soweit das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

§ 4 Überlassung von Geräten
Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Beton Behälter oder sonstige Geräte zur zeitweiligen eigenen Benutzung überlassen, ist der Käufer zur Rückgabe in unbeschädigtem Zustand innerhalb der vereinbarten oder den Umständen nach angemessenen Frist verpflichtet. Der Käufer haftet für alle Schäden und Verluste, die an den überlassenen Geräten entstehen oder durch diese verursacht werden, soweit die entstanden Schäden nicht von uns zu vertreten sind.

§ 5 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt.
2. Soweit ein Mangel am Beton vorliegt, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt nicht für Mängel an Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsphase für ein Bauwerk verwendet werden und die Mangelhaftigkeit verursachen.
10. Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise verändert, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons den Mangel nicht herbeigeführt hat.

§ 6 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in § 5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Höhere Gewalt
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben;
soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufssache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Über Verpfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, den Beton im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Beton/Baustoff ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bearbeitungen oder Umbildungen des Betons durch den Käufer werden stets von uns vorgenommen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber des Wertes unserer Ware (Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreises zzgl. 20 %) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

§ 9 Preis- und Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt wird, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt wird, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder andere die Kreditwürdigkeit des Käufers mindernde Umstände bekannt werden, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Reicht eine Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter die Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

§ 10 Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Eigen- und Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Sitz der Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 12 Teilunwirksamkeit; Verarbeitung personenbezogener Daten
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Wir weisen darauf hin, dass wir unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen werden, die für die Bearbeitung von Kaufverträgen und die Betreuung des Käufers erforderlich sind. Dazu gibt der Käufer mit der Bestellung seine Einwilligung.

Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG inkl. der Niederlassung Vetra Beton

AGB – Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

Die folgenden Bedingungen beziehen sich auf Verträge über die Vermietung von Betonfördergeräten. Vermieterin ist die Fertigbeton von Saldern GmbH und Co. KG (im Folgenden: Vermieterin) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Mieter). Diese Bedingungen werden Inhalt aller Vermietungen von Betonfördergeräten, insbesondere Betonpumpen, sowie sonstigem Zubehör, auch wenn die Vermieterin sich bei späteren Anschlussverträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist Verbraucher.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters gelten dem Vermieter gegenüber – auch bei Kenntnis – nur, wenn sie als Vertragsbedingungen von diesem ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

§ 1 Zustandekommen des Vertrags, Preise, Angebote
1. Die Angebote des Vermieters gelten als freibleibend und unverbindlich bis zum Abschluss des Vertrags, es sei denn, eine abweichende Regelung wird schriftlich vereinbart.
2. Der Abrechnung liegt grundsätzlich der am Miettag jeweils gültige Listenpreis zugrunde, es sei denn, eine abweichende Regelung wird schriftlich vereinbart. Zuschläge für die Bereitstellung der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und in der kalten Jahreszeit werden im Einzelnen anlässlich der Verhandlungen über den Mietpreis gesondert vereinbart.
3. Falsche Angaben und Übermittlungsfehler des Mieters an den Vermieter gehen zu Lasten des Mieters. Soweit sich die Angaben des Mieters als unvollständig oder ungenau herausstellen, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag jederzeit aufzulösen, ohne dass dem Mieter hieraus Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erwüchsen. Der Mieter haftet in diesem Fall für den Ausfallschaden, der dem Vermieter daraus entsteht, dass er den Mietgegenstand infolge der unrichtigen Angaben des Mieters nicht mehr weitervermieten kann.
4. Der Mietvertrag kommt durch mündliche Zusage des Vermieters oder durch den Zugang einer schriftlichen Auftragbestätigung oder durch Bereitstellung der Mietsache am Aufstellungsort zustande.

§ 2 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der Dauer der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache an der Baustelle, spätestens jedoch beim Verlassen der öffentlichen Straße, um zu dem Aufstellungsort zu gelangen und endet mit dem Abtransport, frühestens aber, sobald die Mietsache die öffentliche Straße wieder erreicht.
2. Der Vermieter bemüht sich, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine durch den Vermieter berechtigt den Mieter zum Rücktritt wegen Verzugs, wenn dem Vermieter zuvor erfolglos eine angemessene, mindestens 4 Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt worden ist.
3. Soweit der Vermieter Umstände, die den Gebrauch der Mietsache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, nicht zu vertreten hat, ist er berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Der Vermieter hat Streik, Aussperrung, Feuer, behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Maschinenausfälle der Pumpen und/oder der Zusatzeinrichtungen, Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, bei sich selbst oder in fremden Betrieben, von denen die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache abhängig ist, nicht zu vertreten. In einem solchen Fall ist dem Mieter unverzüglich vor dem Hintergrund Mitteilung zu machen, ohne dass durch Unterlassung einer solchen Mitteilung dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zustünde.
5. Der Vermieter übernimmt kleine Gewährleistung für den mit der Mietsache transportierten Beton.
6. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus Verzug und positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und gegenüber Verbrauchern auf grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
9. Schadenersatzansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung des Anspruchs durch den Vermieter. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kaufmann Kenntnis von diesem Schadensgrund erhält.
10. Die Haftung für den durch den Vermieter zu vertretenden Schaden Ist auf den Umfang und die Deckungssumme seiner Betriebs-Haftpflicht-Versicherung begrenzt.

§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen
2. Die Bestellung für das Mietgerät hat mit angemessener Frist zu erfolgen. Wird die Lieferung der Mietsache aus Gründen verschoben, die der Mieter zu vertreten hat, so ist der Vermieter berechtigt, die Kosten des Ausfalls zu berechnen. Bei nachträglicher Änderung der für den Mietvertrag notwendigen Angaben trägt der Mieter alle hieraus entstehenden Kosten.
3. Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat zum Beispiel erforderliche behördliche Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache insbesondere für Stellflächen, Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig einzuholen. Er hat dafür zu sorgen, dass die für den Transport der Mietsache eingesetzten Lastwagen den Aufstellungsort ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können, z.B. dass eine für schwere Lastwagen befahrbare Anfahrtsstraße vorhanden ist und dass der Aufstellungsort der Mietsache geeignet ist, von dieser Stelle einen Pumpvorgang gefahrlos zu betreiben. Der Mieter hat zudem ohne ausdrückliche Aufforderung alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere dafür zu sorgen, dass eventuelle stromführende Leitungen im erweiterten Arbeitsbereich der Mietsache stromlos geschaltet sind. Er haftet für alle Schäden, die aus versäumter Sicherungspflicht im erweiterten Arbeitsbereich entstehen. Er haftet auch für alle Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung durch den Pumpvorgang nicht standhalten, oder dass infolge nicht ausreichender Schutzgerüste und Absperrungen Bauwerke, Bauwerksteile, Plätze, Straßen, Bürgersteige, Kanalisation, Gärten oder sonstige Flächen sowie darauf befindliche Gegenstände oder Verkehrsteilnehmer durch Beton verschmutzt oder geschädigt werden.
4. Der Mieter hat vor Eintreffen alle für den reibungslosen Auf- und Abbau der Pumpe und der Förderleitung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort vorzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung für Pumpe und Rohrleitung erforderlichen Umfang ermöglicht. Er hat ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch den Beauftragten des Vermieters durchzuführenden Auf- und Abbau der Mietsache ausreicht und die maximale Förderleistung für eine zügige Durchführung des Vertrags gewährleistet.
5. Der Mieter hat ferner in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitung (z. B. Zementpaste) sowie Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, durch den Gebrauch der Mietsache verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen und hält den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
6. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit Betonpumpen förderbar ist. Er haftet für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf der Mietsache.
7. Unterbleibt der Gebrauch der Mietsache infolge eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser den Vermieter so zu stellen, wie der Vermieter bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätte.

§ 4 Sicherungsrechte
1. Der Mieter tritt an den Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die den Vermieter gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle seine – auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführungen die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des »Wertes der Leistung des Vermieters« mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Der Vermieter nimmt die Abtretungserklärung hiermit an.
2. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der unter Ziff. 1 erläuterten Ansprüchen nur an uns zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Der Vermieter wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt.
Für den Fall, dass der Mieter an den Vermieter abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er an den Vermieter bereits jetzt seine jeweiligen Restforderungen in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
3. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten die vorgenannten Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Mieter hat dem Vermieter von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat dem Vermieter alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Vermieter zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der »Wert der Leistung des Vermieters« entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters wird der Vermieter die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20 % übersteigt.
4. Der Vermieter ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Mieter an Dritte abzutreten, ohne dass es einer besonderen Zustimmung des Mieters bedürfte.

§ 5 Zahlungen
1. Alle Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug in EURO zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur nach Maßgabe besonderer vorhergehender Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen.
2. Falls der Mieter mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, des weiteren kann der Vermieter die ihm obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
3. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung die Selbstkosten des Vermieters, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so ist dieser ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.
Alsdann ist der Vermieter berechtigt, weitere Vermietungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, vom Vertag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; ferner können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden. Der Mieter gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Vermieters, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Ist der Mieter Kaufmann, kommt er unabhängig davon in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
4. Reicht die Erfüllungsleistung des Vermieters nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so kann der Vermieter festlegen – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet werden soll.
5. Mängelrügen des Mieters beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und er verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von dem Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Unterwasserbeton
Soweit die Mietsache für eine Rohrförderung von Unterwasserbeton verwendet werden soll, gelten hierfür weitere zusätzliche Bedingungen, die für diesen Fall zusätzlich vereinbart werden müssen.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist, soweit zulässig, für die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses unser Sitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen nicht berührt. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Vereinbarungen nicht wie vorgesehen mit Verbrauchern vereinbart werden können.

Heide Transportbeton GmbH (HTB) als Tochterunternehmen der Fertigbeton von Saldern GmbH & Co. KG

AGB – Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen, z.B.: Fertigmörtel, Estrichsondermischungen, nachfolgend kurz als „Beton/Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die Auswahl der richtigen Sorte und Angabe aller erforderlichen Betoneigenschaften sowie der richtigen Mengen ist der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen
können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Lieferung nach außerhalb des Werks auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über.

4. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass unsere Betone/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung die vereinbarten Festigkeitsklassen und Gütemerkmale erreichen. Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer. Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat. Offensichtlich mangelhafter/falscher Beton/Baustoff, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte darf nicht verarbeitet werden. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind von Unternehmern sofort bei der Ablieferung des Betons/Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Betone/Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton-/ Baustoffsorte oder -menge sind von Unternehmen nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt. Probekörper gelten nur dann als Nachweis für die Beton-/ Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 und 4 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens Euro 2,5 Mio. beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Betone/Baustoffe (Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) beträgt 5 Jahre seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen
Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Die gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

6. Sicherungsrechte
Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/ Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt auch alle künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Betons/Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der
gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Zuschläge für Leistungserschwernisse, wie z.B. Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Baustoffüberwachung
Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der belieferten Baustelle zu entnehmen.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) mit Unternehmern ist der Sitz unserer Gesellschaft.